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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
2Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 364
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26