Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.
2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist.
3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Änderung durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 212 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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