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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) 1Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
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1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Auflösungsbeschluss;
3.
Tod eines Gesellschafters;
4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25