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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25