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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.
2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.

3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 364
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26