print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25