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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.
2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 19.5.2026 bzw. 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26