print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden.
2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 364
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26