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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) 1Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen.
2Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1.
den Mündel
a)
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b)
in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
2.
die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25