print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
3Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.
4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25