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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) 1Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten.
2Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 19.5.2026 bzw. 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26