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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25