print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn

1.
die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,
2.
die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder
3.
die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.
2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden.
3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25