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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden.
2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25