print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung.
2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25