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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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(1) 1Zum Vormund kann bestellt werden:
2

1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.
das Jugendamt.

(2) 1Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
2

1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
2.
das Jugendamt.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25