Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) 1Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Änderung durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 212 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print