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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.
2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.

3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 19.5.2026 bzw. 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26