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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig.
2Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung.

3Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 19.5.2026 bzw. 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26