(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
(3) 1Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient.
2Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen.
3Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
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