print

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll.
2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2) 1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über.
2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25