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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25