(1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
(3) 1Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
(4) 1Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen.
2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.
2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.