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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 19.5.2026 bzw. 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26