(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(+++ Die Neubekanntmachung (Bek v. 2.1.2002 I 42) weicht von der dieser vorhergehenden letzten konsolidierten Fassung vom 19.6.2001 wie folgt ab: In Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 steht jeweils anstelle von "Kalendervierteljahres" jetzt "Kalendervierteljahrs"+++)