(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden.
3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.