(1) 1Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.