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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

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1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.
2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25