(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.