1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3§ 35a Abs. 1 bis3 und 5 bis7 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.12.2025 I Nr. 301