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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) – SGB 5

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(1) 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.
2Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend.
2Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25