Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis28n und § 28r des Vierten Buches.
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.12.2025 I Nr. 301