1Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. 2Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2.
3Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
3.
4Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242