1Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
2Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. 3Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen
a)
auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen,
b)
auf den ausgewiesenen Warte- und Umschlagstellen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch den Betreiber, und
c)
von Baustellenfahrzeugen im genehmigten Baustellenbereich.
3.
4Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. 5Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. 6Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.
4.
7Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.
5.
8Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242