Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Das Segeln ist verboten.
2Die zuständige Behörde kann auf der
Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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