1Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
2Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
b)
b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242