Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen.
2Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.


     

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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