Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust.
2Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.
2.
3Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt.
4Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden.
5Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben.
6Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen.
7Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden.
8Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
9Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
3.
10Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann.
11Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang.
12Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat.
4.
13Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.
5.
14Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
a)
ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist;
b)
ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
15Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen.
16Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
17In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6.
18Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust.
19Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.
20Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist.
21Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist.
22Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.
23Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren.
7.
24Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
8.
25Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen.
26Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6.29: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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