Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden.
2Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2 000 Tonnen nicht überschreiten.
3Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.
2.
4Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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