1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1Satz 1 bis3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1Satz 1, 2, Nummer 2Satz 2 bis4 und Nummer 3 bis5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet und
b)
die nach § 11.02 Nummer 1Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242