Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils  
  a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 10 km/h,
  b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m 8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 10 km/h.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 5 km/h.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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