Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
       
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
         
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke  
  Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der      
  Schleuse Kanzem (km 5,10) Grevenmacher 520 cm  
    (Mosel-km 212,50)    
         
  Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich
Wiltinger Bogen
Fremersdorf 390 cm  
         
  Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual 290 cm  
         
  Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-
wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual 230 cm.  
       
3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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