Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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