- 1.
1Das Befahren des
Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel, des Malzer Kanal (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarm Sachsenhausen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
- 2.
3Das Befahren des
Mäckerseekanals ist verboten. 4Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
- 3.
5Auf dem
Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
- a)
den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
- b)
den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
- c)
den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
- d)
der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.
6Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.
- 4.
7Auf dem
Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). 8Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
9Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem
Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend.
- 5.
10Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 befreien.
11Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.