Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Auf dem
Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.
2.
2Auf der
Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
3.
3Auf dem
Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.
4.
4Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.
5.
5Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

6Satz 1 gilt nicht
a)
auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,
b)
in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,
c)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),
d)
auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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