1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
bb)
bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2Satz 1, 3 und Nummer 3,
bb)
das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
dd)
die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
dd)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
ee)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
bb)
das Ankern nach § 20.09,
cc)
das Stillliegen nach § 20.10,
dd)
den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
ee)
die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1Satz 1, 2, Nummer 2, 3Satz 2 bis4 und Nummer 4 bis6
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster
a)
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)
das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
b)
müssen jeweils dafür sorgen, dass
aa)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
bb)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1Satz 5
an Bord mitgeführt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242