Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der
Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. 2Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger
*) bekannt gemacht. 3Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.
2.
4Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf
a)
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
b)
ein Sportfahrzeug,
c)
ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
d)
ein Fahrzeug der Feuerwehr,
e)
ein Fahrzeug der Zollverwaltung,
f)
ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
g)
ein Fahrzeug der Bundespolizei,
h)
ein Fahrzeug der Bundeswehr,
i)
ein Fahrzeug, das wasserbauliche Arbeiten durchführt,
j)
ein Fahrzeug, das Transporte im Zusammenhang mit wasserbaulichen Arbeiten durchführt oder
k)
ein Fischereifahrzeug
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 fahren. 5Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.
6Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen.
7Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen.
8Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden.
9Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen.
10Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen.
3.
11Die Abladetiefe auf der
Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. 12Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht.
13Die höchstzulässige Abladetiefe auf der Strecke nach Satz 1 beträgt in Abhängigkeit von der Fahrrinnentiefe 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis k.
4.
Die Abladetiefe auf der Hohennauener Wasserstraße richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. 14Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit vom Pegelstand festgesetzt und bekannt gemacht.
15Die höchstzulässige Abladetiefe beträgt 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis h.
5.
Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. 16Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
6.
17Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Behörde das Befahren der
Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat. 18Sie kann das Befahren nach Satz 1 insbesondere hinsichtlich der zulässigen Abmessungen und Abladetiefen einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.

*) amtlicher Hinweis: www.bundesanzeiger.de
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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