Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und
bb)
die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print