1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1Satz 1 und
bb)
die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1Satz 1 nicht überschreitet.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242