Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
3Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke Richtpegel Hochwassermarke
Lahnmündung – Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm
Schleuse Lahnstein – Steeden Kalkofen 360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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