| ein blaues Licht; |
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| einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. |
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| Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt
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| sichtbar ist. |
| zwei blaue Lichter; |
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| zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. |
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| Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an
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| sichtbar sind. |
| drei blaue Lichter; |
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| drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. |
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| Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch- stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf
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| sichtbar sind. |
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